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Eine kleine Sammlung von Paragrafen, die in Deutschland für Modellflieger gelten. Diese Sammlung erhebt weder den Anspruch auf Richtigkeit, noch auf Vollständigkeit. Die Sammlung basiert auf den entsprechenden Diskussionen im Forum.


Contents

[edit] LuftVZO (Luftverkehrszulassungsordnung)

Auszug aus der Luftverkehrs-zulassungs-Ordnung (LuftVZO) für Modellflugzeuge

Erster Abschnitt

Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge

1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts

LuftVZO § 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung (1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: […] 8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 kg (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden)

LuftVZO § 6 Umfang der Zulassung (1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind […] 8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 kg [...] (2) [...] Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 kg und bis zu 150kg bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.

LuftVZO § 22 Zuständige Stellen (1) Die Lizenz nach den §§ 20 und 21 wird erteilt 1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 150 Kilogramm und von sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 verkehrszulassungspflichtig ist, […]

LuftVZO § 74 Antrag auf Erteilung der Genehmigung […] (4) Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flugmodelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte teilnehmen, die nicht der Verkehrszulassungspflicht unterliegen und mit denen keine Fluggäste befördert werden können, bedürfen nicht der Genehmigung.

Haftpflichtveriherung für Drittschäden

LuftVZO § 102 Vertragsinhalt […] (3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.

Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ) Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen I. ….. 3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit einem Gewicht von 5 kg und mehr sowie Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.


[edit] Luftaufnahmen

Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist bereits 1990 die Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen. Allerdings dürfen nach § 109 g Absatz 2 des Strafgesetzbuches auch aus Luftfahrzeugen sicherheitsgefährdete Anlagen nicht fotografiert werden.


[edit] LuftVG (Luftverkehrsgesetz)

---> ToDo


[edit] LuftVO (Luftverkehrsordnung)

§1 Abs. 1-3

§2 Abs. 1

§3

§4a

§7 Abs. 1+2

§16 Abs. 1 Ziff. 1+5

§16 Abs. 3-5

§16a Abs. 2

§17